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Welcher Versicherungsmakler passt zu mir?

Die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers besteht im Wesentlichen in der Vermittlung von Versicherungsverträgen zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsinteressenten. Darüber hinaus übernimmt er regelmäßig auch die Verwaltung, Betreuung und Anpassung bestehender Versicherungsverträge seiner Kunden.

Rechtsgrundlagen der Tätigkeit

Gemäß § 93 HGB gelten die Vorschriften über den Handelsmakler. Der Makler ist Kaufmann gemäß Handelsrecht. Die Rechte und Pflichten gegenüber seinen Auftraggebern, bestimmen sich aus dem Maklervertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die gewerbsmäßige Maklertätigkeit unterliegt speziellen zivil- und gewerberechtlichen Anforderungen und ist ordnungsrechtlich erlaubnispflichtig.

Gewerberechtliche Anforderungen

Die gewerbsmäßige Maklertätigkeit ist ein Erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe nach § 34d I GewO. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nur erteilt, wenn die nach § 34d II GewO erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit vorliegen:

  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO
  • Nachweis einwandfreier Leumund z.B. durch Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, kein Eintrag im Schuldnerregister, o.ä.)
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (aktuelles Führungszeugniss)
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Nicht erlaubnispflichtig ist die Tätigkeit des sogenannten gebundenen Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 GewO. Die erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung ist in diesem Fall vom Versicherer, für den der gebundene Vermittler als Ausschließlichkeitsvertreter tätig werden soll, unter Zugrundelegung gewerberechtlicher Maßstäbe zu prüfen. Die Prüfung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der gebundene Versicherungsvermittler vom Versicherer im Versicherungsvermittlerregister eingetragen. Das Register wird vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) stellvertretend für alle regional in Deutschland tätigen IHKs geführt.

Unterschied zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler

Beide sind Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Abs. 1 VVG. Der Versicherungsvertreter wird von einer Versicherungsgesellschaft beauftragt Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Er ist in der Regel Arbeitnehmer der betreffenden Versicherungsgesellschaft und daher weisungsgebunden. Der Versicherungsmakler arbeitet nicht im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft und ist daher nicht direktionsgebunden. Er wird von einem Versicherungsinteressenten im Maklervertrag direkt damit beauftragt die gewünschten Versicherungsverträge für ihn zu vermitteln oder abzuschließen. Er ist somit Sachverwalter des Versicherungsnehmers, wird also ausschließlich im Kundeninteresse tätig. Einerseits haftet der Makler bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer, andererseits muss sich dieser aber die Tätigkeit seines Maklers beim Abschluss und Durchführung des vermittelten bzw. abgeschlossenen Versicherungsvertrags zurechnen lassen.

Was tun wenn sich ein Kunde falsch beraten fühlt?

Bei Streitigkeiten mit Versicherungsmaklern gibt es mehrere Möglichkeiten. Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde entweder an die Versicherungsgesellschaft direkt, an die zuständige Industrie- und Handelskammer, einen Versicherungsombudsmann, die Verbraucherzentrale, oder an das BaFin (Bundesaufsichtsamt für Finanzen) wenden. Generell ist zu unterscheiden zwischen einer Beschwerde gegen einen erlaubnispflichtigen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO und einem gebundenen, erlaubnisfreien Vermittler nach § 34d Abs. 4 GewO. Im ersteren Fall ist die IHK bzw. das Gewerbeamt zuständig. Die Behörde prüft den Beschwerdesachverhalt und entscheidet über notwendige Maßnahmen. Bei Beschwerden gegen gebundene Versicherungsvermittler dagegen, kann sich der Kunde direkt an das BaFin wenden. Stellt das BaFin fest, das ein Versicherungsvermittler unzuverlässig arbeitet, kann sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft anordnen das Auftragsverhältnis mit dem Versicherungsvermittler zu beenden. Dieser wird dann auch im Vermittlungsregister gelöscht.

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